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D11/772-18

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Katzenhotel „Susa“

 

§ 1 Vertragliche Pflichten

 

(1) Zwischen Frau Susanne Rose-Steinmetz, Lerchenweg 6, 34305 Niedenstein – Katzenbetreuung „Susa“ – im Folgenden Betreuer genannt – und dem Tierhalter – im Folgenden Tierhalter genannt – wird ein Betreuungsvertrag zur Betreuung/Unterbringung einer oder mehrerer Katze(n) für einen befristeten Zeitraum im Katzenhotel abgeschlossen.

 

(2) Der Betreuer verpflichtet sich, die ihm übergegebene(n) Katze(n) art- und verhaltensgerecht unterzubringen, zu versorgen und bei der Pflege das Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen einzuhalten.

 

(3) Der Tierhalter erklärt vor dem Betreuer, Eigentümer der Katze(n) zu sein, die er in die Unterbringung bringt. Der Tierhalter versichert, dass seine Angaben zum Tier der Wahrheit entsprechen. Er erteilt vor Übergabe seiner Katze(n) unaufgefordert Auskunft über bekannte Erkrankungen und besondere charakterliche Eigenschaften der Katze(n).

 

(4) Die Betreuungskosten beinhalten: Unterbringung, gängiges Trocken- sowie Nassfutter, Katzenstreu, Streu- und Müllentsorgung, Reinigung inkl. Material und Desinfektion.

 

(5) Wird die Katze vorzeitig abgeholt, ist keine Erstattung der Kosten möglich! Es gilt der Preis für den ursprünglich vereinbarten Buchungszeitraum. 

 

§ 2 Reservierung

 

(1) Werbeauftritte des Betreuers für das Katzenhotel „Susa“ stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Die verbindliche Reservierung, auch per Fernkommunikationsmittel, ist möglich.

 

(2) Der Tierhalter hat das Recht zur Stornierung.

 

 

§ 3 Aufnahme / Check-In

 

(1) Die Gasttiere können am jeweiligen Aufnahmetag zu vereinbarten Uhrzeiten gebracht werden. Auch der Abholzeitpunkt wird bei der Aufnahme abgestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Abhol- und Bringzeiten:

Mo. - Sa. 11:00 - 12:00 Uhr und 17:00 - 18:00 Uhr sowie So. 11:00 - 12:00 Uhr.

 Bring- und Abholung außerhalb der oben genannten Zeiten und nur nach vorheriger Absprache, berechnen wir mit einem Tagessatz von 10,00€ pro Fall. 


(2) Bei der Aufnahme des Gasttieres in das Katzenhotel wird ein schriftlicher Vertrag über die  Betreuungsvertretung abgeschlossen, in den Informationen zum Tier, ggf. ein Foto zur Identifikation, alle Angaben zum Halter, zum Futter und zur Futtermenge, ggf. Informationen zu Krankheiten, Medikamenten oder andere wichtige Informationen eingetragen werden. Der Impfpass ist bei der Anmeldung vorzulegen.

 

(3) Sollte das Gasttier bei Check-In keinen Flohschutz nachweisen können, wird dieser bei Check-In kostenpflichtig im Katzenhotel vorgenommen, unter Mithilfe des Besitzers. In die Betreuung werden ausschließlich kastrierte/sterilisierte Freigänger und Wohnungskatzen aufgenommen. Die Ausnahme sind Kitten unter 7 Monaten. Die Kastration sollte mindestens 3 Monate vor Betreuungsbeginn erfolgt sein.

 

(4) Bekannt unverträgliche, aggressive, ansteckende, kranke sowie unkastrierte Katzen, die 7 Monate oder älter sind, und nicht gültig geimpfte Tiere werden nicht in die Betreuung aufgenommen.

 

 

§ 4 Notfall

 

Der Tierhalter stellt dem Betreuer eine Telefonnummer (Mobil) und/oder eine E-Mail-Adresse zur Erreichbarkeit für den Notfall zur Verfügung. Es steht dem Tierhalter frei, dem Betreuer für den Notfall oder als Alternative zur eigenen Erreichbarkeit zusätzlich Angaben mit Telefonnummer und/oder E-Mail sowie Adresse eines Vertreters zu hinterlassen.

 

 

§ 5 Aufnahme von kranken Tieren; Parasiten / Würmer

 

(1) Die Betreuung von Katzen mit körperlichen Behinderungen oder einer nicht ansteckenden Erkrankung wie z.B. Diabetes, Niereninsuffizienz oder Herzerkrankung ist möglich, sofern der Katze aus tierärztlicher Sicht eine Fremdbetreuung und ein Umgebungswechsel zumutbar ist. Der Betreuer kann die Aufnahme eines schwer erkrankten Tieres ablehnen.

 

(2) Evtl. notwendige Tierarztbesuche während der Betreuung wird der Betreuer gegen eine Aufwandspauschale vornehmen. Die anfallenden Tierarzt- und Behandlungskosten gehen zu Lasten des Tierhalters.

 

(3) Fahrt- und Aufwandskosten je Tierarztbesuch (im Umkreis von 10 km zum Firmensitz): 10,00 - 25,00 €, je nach Wartezeit und Aufwand. Die Höhe der Pauschale steht im Ermessen des Betreuers. Bei einer Wartezeit ab 45 Minuten fällt eine weitere Pauschale von 5,00 € an. Bei weiteren Entfernungen zum Firmensitz des Betreuers (über 10 km) werden zusätzlich 0,80 € pro gefahrenen Kilometer berechnet.

 

(4) Die übergebene(n) Katze(n) darf/dürfen zum Schutz der anderen Gasttiere nicht mit Würmern, Zecken, Flöhen, Läusen oder Milben befallen sein. Eine Behandlung gegen Parasiten und eine Wurmkur 2-10 Tage vor Unterbringung ist obligatorisch. Eine Verwendung von Ungezieferhalsbändern während der Betreuung ist nicht erlaubt (Verletzungs- & Allergierisiko).

 

 

§ 6 Impfschutz / Impfausweis

 

(1) Aufzunehmende Katzen sind gegen Katzenschnupfen, Katzenseuche und Tollwut (die Tollwutimpfung ist Pflicht für Freigangkatzen und optional für Wohnungskatzen) zu impfen. Impfungen gegen Leukose und ggf. FIP sind zu empfehlen. Die Impfungen dürfen nicht länger als 1 Jahr zurückliegen, müssen aber mindestens 21 Tage vor Beginn der Betreuung durchgeführt worden sein. Der Impfschutz muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltes gültig sein. Frisch geimpfte Katzen (später als 21 Tage vor Aufenthaltsbeginn) werden nicht aufgenommen. Kitten benötigen zusätzlich zur Erstimmunisierung die Zweitimpfung 4 Wochen nach Erstimmunisierung. Die Zweitimmunisierung muss mind. 21 Tage vor Check-In erfolgt sein.

 

(2) Der Tierhalter übergibt dem Betreuer am Aufnahmetag einen gültigen Impfausweis, der für die Dauer der Betreuung beim Betreuer verbleibt. Sofern die Katze(n) nicht über einen Mikrochip oder eine lesbare Tätowierung verfügt(en), bitten wir, in den Impfpass ein Foto einzukleben oder zu heften, auf dem die Katze einwandfrei zu identifizieren ist.

 

 

§ 7 Medikamente

 

(1) Sofern ein Tier die Gabe von Medikamenten benötigt, stellt der Tierhalter diese zur Verfügung und gibt alle notwendigen Medikamente zusammen mit einer detaillierten schriftlichen Behandlungsanleitung am Aufnahmetag ab. Die Medikamentengabe durch den Betreuer erfolgt entsprechend den schriftlich vorliegenden Vorgaben (Behandlungsanleitung) und unter der Voraussetzung, dass die Katze(n) die Behandlung nicht aggressiv ablehnt(en).

 

(2) Subkutane Injektionen (z.B. Insulingaben) werden durchgeführt. Die Verabreichung von intravenösen oder anderen Injektionen, die während der Betreuung erforderlich sein sollten, werden nicht durchgeführt. Eine entsprechende Behandlung kann während der Betreuung nur durch einen Tierarzt oder eine Tierarzthelferin kostenpflichtig erfolgen.

 

(3) Evtl. notwendige Tierarztbesuche während der Betreuung wird der Betreuer gegen eine Aufwandpauschale vornehmen. Es gilt § 5 Abs. 3 der AGB. Die anfallenden Tierarzt- und Behandlungskosten gehen zu Lasten des Tierhalters.

 

(4) War die zu betreuende  Katze bei Pensionsantritt mit einer ansteckenden Krankheit infiziert, trägt der Besitzer dieser Katze auch die Folgekosten (Desinfektion, Verbrauchsmaterial, Zeitaufwand, Behandlung mitinfizierter Katzen).

 

§ 8 Unterbringung

 

(1) Die Unterbringung der Katzen erfolgt in offenen und wohnlich gestalteten Gruppenzimmern, die katzen- und artgerecht eingerichtet sind und über keine Käfige, Zwinger, Gitter oder ähnliche Abtrennungen verfügen. Die Wahl des Gruppenzimmers obliegt dem Betreuer und kann während des Betreuungszeitraums geändert werden. Alle Katzen können sich frei in den Gruppenzimmern und im Katzenhotel bewegen. Die Aufenthalts- und Unterbringungsräume der Katzen werden täglich gemäß den Vorgaben des Veterinäramtes gereinigt und desinfiziert. Die Katzentoiletten werden mehrfach täglich gesäubert. Dennoch kann keine absolute Keim- oder Virenfreiheit garantiert werden. Jedes Tier kann schon vor der Unterbringung im Katzenhotel vom Tierhalter unerkannt Bakterien oder Viren in sich tragen, die evtl. durch den Stress der Fremdunterbringung zum Ausbruch einer Krankheit während des Aufenthalts im Katzenhotel führen können. Die Belüftung der Gruppenräume erfolgt unter Beachtung entsprechender Maßnahmen zur Sicherung der Katzen vor einem Entlaufen oder einem Einklemmen in gekippten Fenstern.

 

(2) Sollte das Verhalten der Katze(n) eine zeitweise oder vollständige Einzelunterbringung notwendig machen, erklärt sich der Tierhalter mit der Durchführung dieser Maßnahme und mit der Bezahlung der ggf. zusätzlichen erhöhten Kosten einverstanden. 

 

 

§ 9 Fütterung / Spezialfutter

 

(1) Die Fütterung der Katzen erfolgt mehrmals täglich in kleineren Portionen von frischem Nass- und Trockenfutter, wobei Trockenfutter den ganzen Tag zur Verfügung gestellt wird. Es stehen verschiedene Nass- und Trockenfuttersorten zur Verfügung. Bitte geben Sie das Tierfutter für Ihre Katze(n) bei der Aufnahme an, mit der Angabe zur Futtermenge, die normalerweise täglich gefüttert wird.

 

(2) Sollte(n) die Katze(n) Spezialfutter benötigen, ist dieses vom Tierhalter für den Zeitraum der Betreuung zur Verfügung zu stellen, ggf. sind die Kosten für das Spezialfutter vom Tierhalter zusätzlich zu den Betreuungskosten zu bezahlen.

 

(3) Bei abweichenden Fütterungsvorgaben durch den Halter ist der Betreuer bemüht, diese im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten einzuhalten, dies kann aber nicht garantiert werden.

 

 

§ 10 Erkrankung, Verletzung bei Aufenthalt

 

(1) Sollte eine Katze trotz sorgfältiger Betreuung und bei Beachten aller Vorsichtsmaßnahmen während der Betreuungstage erkranken oder verunfallen, ist der Betreuer berechtigt und verpflichtet, einen Tierarzt seiner Wahl hinzuzuziehen. Die anfallenden Tierarzt- und Behandlungskosten trägt der Tierhalter; sie werden bei Abholung der Katze(n) in Rechnung gestellt. Selbstverständlich wird auf Wunsch bei einem Notfall der Tierhalter oder sein Vertreter unter der im Betreuungsvertrag hinterlassenen Notfallnummer informiert und je nach Krankheitsbild die anstehende Behandlung mit ihm abgestimmt.

 

(2) Sofern eine Operation notwendig wird, erklärt sich der Tierhalter damit einverstanden, dass das Tier von einem Tierarzt nach Wahl des Betreuers behandelt wird. Der Tierhalter übernimmt die entstehenden Kosten der Behandlung und des Tierarztes zusätzlich zu den vereinbarten Betreuungskosten.

 

(3) Evtl. notwendige Tierarztbesuche während der Betreuung wird der Betreuer gegen eine Aufwandspauschale vornehmen. Es gilt § 5 Abs. 3 der AGB.

 

 

§ 11 Haftungsausschluss

 

(1) Keine Haftung übernimmt der Betreuer:

(a) für den Fall, dass eine Katze sich eigenständig befreit und/oder während des Aufenthaltes im Katzenhotels entweichen sollte, insbesondere im Falle des gewaltsamen Zerstörens der Gitter durch Mensch oder Tier sowie Naturgewalten;

(b) für Beschädigungen oder den Verlust mitgebrachter Körbchen, Decken, Kissen und Spielzeug, Transportboxen oder sonstiger Gegenstände, die zusammen mit der/den Katze(n) abgegeben wurden;

(c) für das Versterben eines Tieres während der Betreuungszeit. Sollte die Katze während des Aufenthaltes versterben, wird versucht, den Tierhalter zu erreichen bzw. die von ihm benannte Person, um weitere Schritte zu besprechen. Schadensersatz wird im Fall des Ablebens der Katze(n) nicht geleistet.

(d) für das Auftreten oder die Folgen von unvorhersehbaren Erkrankungen oder Verletzungen des Tieres.

 

(2) Der Haftungsausschluss greift nicht bei Schäden wie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreuers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betreuers beruhen sowie bei Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Betreuers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betreuers beruhen.

 

(3) Sollte der Betreuer Dritten gegenüber wegen eines Schadens, den eines der betreuten Tiere Dritten gegenüber verursacht, haften, so verpflichtet sich der Tierhalter dem Betreuer gegenüber, diesen von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung greift nicht bei Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Betreuers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betreuers beruhen.

 

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

Die AGB sind Bestandteil des Unterbringungs- und Betreuungsvertrages. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

 

§ 13 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden oder der Vertrag Lücken aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder im Fall der Lücke im Vertrag, eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die in der Wirkung und der Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren am ehesten entspricht bzw. zur Schließung der Lücke dem beiderseitigen Interesse möglichst nahekommt.